Urteil Verwaltungsbeirat
Schlagworte
Verwaltungsbeirat; Beschlußanfechtung; Wert der Beschwer
Leitsätze
1. Die Wahl von drei Wohnungseigentümern zu Mitgliedern eines Verwaltungsbeirats bedeutet zugleich die Bestellung dieses Verwaltungsorgans; eines gesonderten Beschlusses darüber bedarf es nicht.
2. Wird der Antrag, die Bestellung eines Verwaltungsbeirats für ungültig zu erklären, abgewiesen, so ist bei der Beschwer des Antragstellers werterhöhend zu berücksichtigen, daß es sich vor allem deshalb gegen die Bestellung wendet, weil der Verwaltungsbeirat auf Grund von Eigentümerbeschlüssen den Verwalter bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Bauträger unterstützen soll.
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