Urteil Verwaltungsaufgabe


Schlagworte

Verwaltungsaufgabe; Eigentumsübergang; Reichsbahnsondervermögen; Verwaltungsnutzung; Teilfläche; Buchgrundstück; Verwaltungsträger; Kommune; Bahnhofsvorplatz; Straßenverkehr; Straßenkörper; Straßenbahnhaltestelle; Verkehrsinsel; Zuordnung; Funktionalprinzip; Vorrangnutzung

Leitsätze

1. Die Nutzung eines früher volkseigenen Grundstücks für Verwaltungsaufgaben (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV) führte auch dann zum Eigentumsübergang auf den zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung, wenn es zuvor zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV) gehörte. Beschränkte sich die Verwaltungsnutzung auf die Teilfläche eines Buchgrundstücks, so kann der Verwaltungsträger die Abtrennung jedenfalls dann verlangen, wenn er die Teilfläche ausschließlich genutzt hat und deren Verselbständigung keine gravierenden Probleme aufwirft.

2. Einer Kommune stehen solche Teile eines Bahnhofsvorplatzes als Verwaltungsvermögen zu, die für Zwecke des öffentlichen Straßenverkehrs genutzt wurden (wie Straßenkörper, Straßenbahnhaltestelle, Verkehrsinsel u. ä.).

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