Urteil Verwaltungsakt
Schlagworte
Verwaltungsakt; Nichtigkeit; Begünstigter; Rechtsnachfolger; Bodenreformgrundstück; Zuteilung des Eigentums; Rat des Kreises; Zuordnung; LPG; Neubauernwirtschaft; sozialistisches Eigentum; Volkseigentum
Leitsätze
1. Auf einen Verwaltungsakt i. S. des Art. 19 EV, der nach Maßgabe des DDR-Rechts zum Zeitpunkt seines Erlasses nichtig war und dessen Nichtigkeit nicht geheilt worden ist, kann sich der Begünstigte bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht berufen; die Nichtigkeit erfordert einen erkennbar schwerwiegenden Mangel.
2. Die 1958 durch den Rat des Kreises erfolgte Zuteilung des Eigentums an einem Bodenreformgrundstück an eine LPG war keine nichtige Entscheidung i. S. des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV.
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