Urteil Verwalterwechsel


Schlagworte

Verwalterwechsel; Verfahrensstandschaft

Leitsatz

Macht der Verwalter in zulässiger Weise Wohngeldansprüche in Verfahrensstandschaft geltend, kann er nach seiner Abberufung als Verwalter das Verfahren fortführen, es sei denn, die Ermächtigung hierzu wird von den Wohnungseigentümern ausdrücklich widerrufen. Der Widerruf bedarf entweder eines in einer Eigentümerversammlung gefaßten Mehrheitsbeschlusses oder eines schriftlich einstimmig gefaßten Beschlusses.

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