Urteil Verwaltervertrag


Schlagworte

Verwaltervertrag; Kündigung; wichtiger Grund; Abrechnungsverzögerung

Leitsätze

1. Hat die Gemeinschaft den Verwaltervertrag aus wichtigem Grund gekündigt, und ist der Rechtsstreit hierüber noch nicht abgeschlossen, so ist die Gemeinschaft nicht gehindert, den Vertrag aus einem neuen wichtigen Grund abermals zu kündigen. Der Verwalter muß auch diese erneute Kündigung anfechten, damit der entsprechende Beschluß nicht bestandskräftig wird.

2. Die monatelange Verzögerung der Abrechnung von Entnahmen aus dem Gemeinschaftsvermögen ohne detaillierte Begründung für diese Verzögerung stellt einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags dar.

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