Urteil Verwaltervertrag
Schlagworte
Verwaltervertrag; Stimmrecht; Verwalter; Verflechtung
Leitsätze
1. Der Verwalter, der zugleich Wohnungseigentümer oder mit dem Wohnungseigentümer wirtschaftlich so stark verbunden ist, daß man sie interessengemäß als Einheit betrachten kann, ist von der Abstimmung über die Kündigung des Verwaltervertrags ausgeschlossen, da es sich insoweit um ein Rechtsgeschäft i. S. des § 25 Abs. 5 WEG handelt.
2. Der einem Stimmverbot unterliegende Verwalter ist auch nicht aufgrund der ihm von anderen Wohnungseigentümern erteilten Vollmachten zur Vertretung berechtigt.
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