Urteil Verwalterstellung nur bei Tätigkeit im alleinigen Interesse des Vermieters


Schlagworte

Verwalterstellung nur bei Tätigkeit im alleinigen Interesse des Vermieters; Maklerprovision; Rückzahlung; Wohnungsübergabe; Wohnungsabnahme; Protokoll; Mietvertrag; Kaution; Wohnungsvermittlung

Leitsätze

1. Der Anspruch eines Maklers auf Provision entfällt nicht nur deshalb, weil ein Mitarbeiter bei Wohnungsübergabe und -abnahme umfangreiche Tätigkeiten ausführt.

2. Nur, wenn der Makler eindeutig allein im Interesse des Vermieters handelt, entfällt der Anspruch auf Maklerprovision.

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