Urteil Verwalter als Zustellungsvertreter bei Eigenantrag eines Eigentümers
Schlagworte
Verwalter als Zustellungsvertreter bei Eigenantrag eines Eigentümers; Beschlußanfechtung; Zustellungsvertreter; Verwalter; Zustellung; Gerichtsbeschluß; Eigentümerbeschluß; Ersatzversammlung am selben Tag
Leitsätze
1. Tritt in einem Beschlußanfechtungsverfahren, in welchem mit Ausnahme des Antragstellers die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft vom Verwalter hinsichtlich der Entgegennahme von Zustellungen vertreten werden, nur ein Wohnungseigentümer durch Stellung eines eigenen Abweisungsantrags hervor, ist der Gerichtsbeschluß, durch den ein Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt wird, nicht nur dem Antragsteller und dem Verwalter, sondern auch dem Wohnungseigentümer förmlich zuzustellen, der den Abweisungsantrag gestellt hat, um für diesen die Beschwerdefrist wirksam in Lauf zu setzen.
2. Ein mit Stimmenmehrheit gefaßter Eigentümerbeschluß, der in Abweichung von § 25 Abs. 4 WEG vorsieht, daß mit der Einladung zur Eigentümerversammlung zugleich zur Ersatzversammlung am selben Tag geladen werden kann, ist nicht nichtig, sondern mangels rechtzeitiger Anfechtung bindend (wie BayObLG, WuM 1989, 658 = WE 1991, 49).
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