Urteil Verwalter
Schlagworte
Verwalter; Haftung; Mietausfall; Verzug; Instandsetzung; Gemeinschaftseigentum
Leitsatz
Der Verwalter haftet, wenn er seiner Verpflichtung, die für die ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, verzögerlich nachkommt, den einzelnen Wohnungseigentümern für die ihnen dadurch im Hinblick auf ihr Sondereigentum entstehenden Schäden (z. B. Mietausfall).
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