Urteil Vertrieb eines Mietvertragsformulars durch Vermieterverband
Schlagworte
Vertrieb eines Mietvertragsformulars durch Vermieterverband; Marktempfehlung; Kartellverbot
Leitsätze
a) Eine Empfehlung im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB muß nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben.
b) Das Kartellverbot wird nicht bereits dann umgangen, wenn eine Empfehlung eine Beschränkung des Wettbewerbs durch gleichförmiges Verhalten von Marktteilnehmern bewirkt. Der Empfehlende muß vielmehr auch den Willen haben, das Verhalten von Marktteilnehmern durch seine Empfehlung zu koordinieren.
c) Vertreibt ein Vermieterverband ein Mietvertragsformular, kann nicht allein aufgrund seiner Aufgabenstellung als Interessenverband und seinem Wunsch nach einer verbreiteten Verwendung des Vertragsmusters gefolgert werden, daß der Verband das Marktverhalten der Vermieter mittels des Vertragsmusters koordinieren will.
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