Urteil Vertretungsmacht des Abwesenheitspflegers
Schlagworte
Vertretungsmacht des Abwesenheitspflegers
Leitsätze
a) Das Fehlen der Vertretungsmacht des Abwesenheitspflegers für den in Berlin (West) lebenden Eigentümer eines in der früheren DDR gelegenen Grundstücks kann nicht darauf gestützt werden, daß der Anordnung der Pflegschaft die wahrheitswidrige Behauptung zugrunde lag, der Aufenthalt des Eigentümers sei unbekannt.
b) Die Vertretungsmacht des Abwesenheitspflegers nach § 105 FGB endete erst, wenn diesem der Wegfall des Grundes der Anordnung (hier: Tod des Pflegebefohlenen) bekannt geworden war.
c) Beteiligung eines Sachverständigen zu DDR-Recht in sogenannten Altfällen. (Leitsatz d. Red.)
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