Urteil Vertretungsbefugnis eines Anwalts für Löschung einer Zwangssicherungshypothek


Schlagworte

Vertretungsbefugnis eines Anwalts für Löschung einer Zwangssicherungshypothek

Leitsatz

Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts, der im Namen des eingetragenen Gläubigers die Löschung einer Zwangssicherungshypothek bewilligt, kann im Grundbuchverfahren nicht dadurch nachgewiesen werden, dass der Rechtsanwalt in dem der Eintragung zugrunde liegenden Titel als Prozessbevollmächtigter bezeichnet ist (Abgrenzung von BGH, NJW-RR 2012, 532).

KG, Beschluss vom 14. November 2013 - 1 W 245/13 -

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