Urteil Vertretung
Schlagworte
Vertretung; Beschränkung; Teilungserklärung; Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz
Auf eine in der Teilungserklärung enthaltene Beschränkung der Vertretung eines Wohnungseigentümers nur durch Ehegatten, den Verwalter oder einen anderen Wohnungseigentümer kann sich die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn der Ehegatte zur Vertretung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist , der Wohnungseigentümer mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft völlig zerstritten ist und erst unmittelbar vor der Versammlung ein neuer Verwalter bestellt worden ist, den der - verhinderte - Eigentümer (noch) nicht kennt.
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