Urteil Vertragsstrafenklausel mit gesetzesfremdem Gehalt in AGB
Schlagworte
Vertragsstrafenklausel mit gesetzesfremdem Gehalt in AGB
Leitsätze
a) Eine Vertragsstrafe kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden; sie braucht als solche nicht individuell ausgehandelt zu werden.
b) Eine Vertragsstrafenklausel mit gesetzesfremdem Gehalt ist nur wirksam, wenn dieser individuell im Sinne der Senatsrechtsprechung ausgehandelt worden ist. Das Aushandeln der gesetzesfremden Einzelheiten ist entscheidend und zugleich auch ausreichend.
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