Urteil Vertragsstrafe, Werkvertrag
Schlagworte
Vertragsstrafe, Werkvertrag; Einzel- und Gesamtfristen
Leitsatz (nicht amtlich)
Kommt es nach der Auslegung des Vertragsstrafeversprechens nicht auf die Rechtzeitigkeit der Einzelleistung, sondern auf diejenige der Gesamtleistung an, ist die Vertragsstrafe erst bei Verzögerung der Gesamtleistung verwirkt.
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