Urteil Vertragsstrafe nicht bei vorbehaltloser Annahme
Schlagworte
Vertragsstrafe nicht bei vorbehaltloser Annahme; Gebrauchsgewähr
Leitsatz
Auf eine für den Fall vereinbarte Vertragsstrafe, daß die Gebrauchsgewährung nicht zu dem festgesetzten Übergabezeitpunkt erfolgt, ist § 341 Abs. 3 BGB anzuwenden, mit der Folge, daß ein verwirkter Strafanspruch erlischt, wenn der Mieter sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bei der verspäteten Übergabe der Mieträume nicht vorbehält.
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