Urteil Vertragsmoratorium


Schlagworte

Vertragsmoratorium; Verschlechterungsverbot; Schuldrechtsanpassung; Kündigungssausschluss; Eintritt des Grundstückseigentümers in Vertragsverhältnis zwischen dem Rat des Kreises/der Gemeinde und dem Nutzer; Aufhebung des Nutzungsvertrages; Sonderkündigungsrecht; Unredlichkeit des Nutzers; Bauflächenobergrenze für Wochenendhaus

Leitsätze

a) Hat das Berufungsgericht die Klage des Eigentümers auf Herausgabe eines Grundstücks aufgrund des bis 31. Dezember 1994 befristet gewesenen Vertragsmoratoriums (Art. 232 § 4 a EGBGB) abgewiesen, hindert das Verschlechterungsverbot das Revisionsgericht nicht, die Zurückweisung des Rechtsmittels auf Vorschriften des Schuldrechtsanpassungsgesetzes zu stützen, die eine ordentliche Kündigung über diesen Zeitpunkt hinaus ausschließen.

b) Der Grundstückseigentümer tritt nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz auch dann in das zwischen dem Rat des Kreises/der Gemeinde und dem Nutzer zustande gekommene Vertragsverhältnis ein, wenn der Rat zur Überlassung des Grundstücks zu den vereinbarten Bedingungen (hier: zu Freizeitzwecken statt zur landwirtschaftlichen Nutzung) nicht befugt war, der Nutzer hiervon aber keine Kenntnis hatte.

c) Der Grundstückseigentümer, der nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz in das zwischen dem Rat des Kreises/der Gemeinde und dem Nutzer abgeschlossene Vertragsverhältnis eintritt, kann dem Nutzer nicht entgegenhalten, daß der zwischen ihm und dem Rat abgeschlossene Nutzungsvertrag nach dem Beitritt aufgehoben worden ist.

d) Der Grundstückseigentümer kann das Sonderkündigungsrecht wegen Unredlichkeit des Nutzers (§ 17 SchuldRAnpG) nicht darauf stützen, daß dieser den Nutzungsvertrag zur Errichtung eines Wochenendhauses abgeschlossen hatte, das die in der DDR vorgesehene Bauflächenobergrenze überschritt.

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