Urteil vertragsgemäßer Gebrauch
Schlagworte
vertragsgemäßer Gebrauch; Rauhputz; Entfernungspflicht; Tapezieren
Leitsatz
Das Anbringen von Rauhputz anstelle einer Tapezierung ist vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung nicht gedeckt. Der Vermieter hat jedoch kein Recht, die sofortige Entfernung des Rauhputzes zu verlangen, solange Substanzschäden an der Mietsache nicht drohen.
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