Urteil Vertragsgemäße Nutzung
Schlagworte
Vertragsgemäße Nutzung; Mietvertrag; Mischmietverhältnis; Nutzungszweck, vereinbarter; Wohnzweck; Gewerbemiete
Leitsatz
Läßt der Mietvertrag nicht erkennen, ob die Mieträume überwiegend zu gewerblichen oder zu Wohnzwecken vermietet worden sind, und nutzt der Mieter die Mieträume überwiegend zu Wohnzwecken, so ist die vom Mieter vorgenommene Nutzung der Mietsache auch eine vom Vertragswillen der Parteien gedeckte Nutzung der Mietsache.
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