Urteil Vertragliche Vereinbarung der Kostenmiete und des Sonderkündigungsrechts


Schlagworte

Vertragliche Vereinbarung der Kostenmiete und des Sonderkündigungsrechts

Leitsatz

Eine juristische Person kann sich nicht kraft Gesetzes auf das Sonderkündigungsrecht nach § 11 WoBindG berufen; ein derartiges Kündigungsrecht ist jedoch dann vereinbart, wenn die Parteien die Geltung der Vorschriften über die Kostenmiete (§§ 8-11 WoBindG) ihrem Mietverhältnis zugrunde gelegt haben.

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