Urteil Vertrag zugunsten Dritter


Schlagworte

Vertrag zugunsten Dritter; Ankaufsrecht; Insolvenzverfahren; eigenes Ankaufsrecht der Altkäufer; rechtliches Gehör; Vertragsauslegung; Insolvenz

Leitsatz

Verpflichtet sich der Erwerber gegenüber dem Insolvenzverwalter in einem nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Kaufvertrag über bereits vor Insolvenzeröffnung von der Gemeinschuldnerin verkaufte Grundstücke, die Kaufpreise für die Altkäufer nicht höher als 80 % des ursprünglich beurkundeten Kaufpreises festzulegen, und wird diese Verpflichtung als echter Vertrag zugunsten Dritter bezeichnet, so haben die Altkäufer ein eigenes Ankaufsrecht.

(Leitsatz der Redaktion)

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