Urteil Vertrag zugunsten Dritter
Schlagworte
Vertrag zugunsten Dritter; Ankaufsrecht; Insolvenzverfahren; eigenes Ankaufsrecht der Altkäufer; rechtliches Gehör; Vertragsauslegung; Insolvenz
Leitsatz
Verpflichtet sich der Erwerber gegenüber dem Insolvenzverwalter in einem nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Kaufvertrag über bereits vor Insolvenzeröffnung von der Gemeinschuldnerin verkaufte Grundstücke, die Kaufpreise für die Altkäufer nicht höher als 80 % des ursprünglich beurkundeten Kaufpreises festzulegen, und wird diese Verpflichtung als echter Vertrag zugunsten Dritter bezeichnet, so haben die Altkäufer ein eigenes Ankaufsrecht.
(Leitsatz der Redaktion)
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