Urteil Vertrag zugunsten Dritter
Schlagworte
Vertrag zugunsten Dritter; Bestimmbarkeit des Dritten
Leitsatz
In einem Vertrag zugunsten Dritter muss der begünstigte Dritte nicht konkret bezeichnet werden; es genügt, wenn er bestimmbar ist (im Anschluss an BGHZ 75, 75).
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