Urteil Verstoß gegen § 5 WiStG


Schlagworte

Verstoß gegen § 5 WiStG; für geringes Angebot jeweils in Betracht kommende Wohnungsgruppe (Teilmarkt) maßgeblich

Leitsätze

1. Ob ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen besteht, ist jeweils für die in Betracht kommende Wohnungsgruppe ("Teilmarkt") festzustellen. Für eine Wohnung mit weit überdurchschnittlicher Qualität stellt deshalb der Umstand, daß sie in einem Ballungsgebiet liegt und für die betreffende Gemeinde ein Zweckentfremdungsverbot besteht, kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für das Vorliegen einer Mangelsituation dar.

2. Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens i. S. d. § 5 Abs. 2 WiStG ist nur dann erfüllt, wenn die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt für die Vereinbarung der Miete im Einzelfall ursächlich war. Dazu hat der Mieter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Bemühungen er bei der Wohnungssuche unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß er mangels einer Ausweichmöglichkeit auf den Abschluß des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war. Dabei ist zugunsten des Mieters eine Beweiserleichterung weder in Gestalt eines Anscheinsbeweises noch einer Vermutung gerechtfertigt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - VIII ZR 190/03 -, GE 2004, 540). (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)

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