Urteil Versorgungsvertrag


Schlagworte

Versorgungsvertrag; Liefersperre; Vertrag mit Schutzwirkung

Leitsätze

1. Sind die rechtlichen Voraussetzungen einer Liefersperre nach § 33 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV i. V. m. §§ 273, 320 BGB erfüllt, steht dem Mieter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Belieferung oder Unterlassen der Liefersperre zu.

2. Eine Schutzwirkung zugunsten der von der Liefersperre betroffenen Mieter kann wegen einer Verletzung des § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBEltV/§ 33 Abs. 2 Satz 2 AVBGasV in Betracht kommen, wenn der Mieter von der Versorgungseinstellung unverhältnismäßig betroffen ist und hinreichende Aussicht auf Zahlung auch im Rahmen einer Drittleistung (§ 267 BGB) besteht.

3. Der Mieter ist gegenüber dem Vermieter zur Mietzinsminderung oder Aufrechnung mit einem Aufwendungsersatzanspruch berechtigt, wenn er zur Abwendung einer Liefersperre Zahlungspflichten des Vermieters übernommen hat.

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