Urteil Versorgungsleitungen
Schlagworte
Versorgungsleitungen; Sondereigentum; Gemeinschaftseigentum
Leitsätze
1. In der Teilungserklärung kann bestimmt werden, daß Ver- und Entsorgungsleitungen, die nur dem Gebrauch eines Sondereigentums dienen, auch dann zum Gemeinschaftseigentum gehören, wenn sie sich im Bereich eines (anderen) Sondereigentums befinden.
2. Werden solche Leitungen nachträglich verlegt und genehmigen die Wohnungseigentümer durch bestandskräftigen Beschluß die vorstehend beschriebene Leitungsführung, dann ist der Eigentümer der Wohnung, durch welche die Leitungen verlegt sind, jedenfalls dann an den Genehmigungsbeschluß gebunden, wenn er an der Beschlußfassung selbst zustimmend mitgewirkt hat. Er darf die Leitungen nicht eigenmächtig entfernen und ist, wenn er sie dennoch entfernt hat, zur Neuverlegung verpflichtet.
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