Urteil Versorgungsleitung für Nachbargrundstück Zubehör


Schlagworte

Versorgungsleitung für Nachbargrundstück Zubehör; mündliche Nebenabrede zum notariellen Kaufvertrag; vorgerichtliche Anwaltskosten bei unberechtigter Forderung

Leitsätze

1. Eine der Versorgung des Nachbarhauses dienende Leitung (Strom/Wasser) ist nicht wesentlicher Bestandteil des Hausgrundstücks, sondern Zubehör für das Nachbargrundstück und steht im Eigentum des Nachbarn.

2. Der Beseitigungsanspruch wegen Eigentumsbeeinträchtigung kann dann entfallen, wenn eine Duldungspflicht aufgrund eines unentgeltlichen Gestattungsvertrages vereinbart wurde.

3. Eine mündliche Nebenabrede zum notariellen Kaufvertrag wird mit der Grundbucheintragung wirksam.

4. Der Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt fahrlässiges Verhalten voraus. Das liegt nicht schon dann vor, wenn eine unberechtigte (aber plausible) Forderung geltend gemacht wurde.

(Leitsätze der Redaktion)

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