Urteil Verschweigen von Vorschäden bei Abschluß des Versicherungsvertrags in betrügerischer Absicht
Schlagworte
Verschweigen von Vorschäden bei Abschluß des Versicherungsvertrags in betrügerischer Absicht; Anzeigepflicht; Gefahrerhöhung; verantwortliche Anzeigeobliegenheit; Verschulden bei Vertragsschluß
Leitsätze
Täuscht der Versicherungsnehmer bei Vertragschluß über einen gefahrerheblichen Umstand im Sinne der §§ 16, 17 VVG, so sanktionieren die §§ 16 bis 22 VVG die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit grundsätzlich abschließend. Daneben bestehen keine Ansprüche des Versicherers aus culpa in contrahendo.
Nur wo die §§ 16 ff. VVG nicht eingreifen oder andere geschützte Interessen des Versicherers nicht abschließend behandeln, kommt ein über die Sanktionen der §§ 16 ff. VVG hinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers in Betracht. Das kann der Fall sein bei Schadensersatzansprüchen des Versicherers aus unerlaubten Handlungen, insbesondere bei den Tatbeständen der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, die neben den §§ 16 ff. VVG anzuwenden sind.
(Fortführung der Senatsurteile vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630; vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87 - VersR 1989, 465 und vom 18. September 1991 - IV ZR 189/90 - VersR 1991, 1404)
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