Urteil Verschuldetes Nichtverhandeln einer Partei
Schlagworte
Verschuldetes Nichtverhandeln einer Partei; Versäumnisurteil; Richterablehnung wegen Befangenheit
Leitsätze
1. Verhandelt der Prozessbevollmächtigte einer Partei im Termin nicht, obwohl Einlassungs- und Ladungsfrist gewahrt sind, hat das Gericht die Verhandlung nicht zu vertagen, sondern antragsgemäß Versäumnisurteil zu erlassen, wenn dafür die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit hindert den Erlass eines Versäumnisurteils nicht, wenn das zuvor abschlägig beschiedene Befangenheitsgesuch auch in der Beschwerdeinstanz erfolglos bleibt.
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