Urteil Versammlung


Schlagworte

Versammlung; Stimmrecht; Verwalter; Wohnungseigentümergemeinschaft; Rechtsmißbrauch

Leitsätze

1. Ein Wohnungseigentümer, der nach der von § 25 Abs. 2 WEG abweichenden Regelung in der Teilungserklärung über die Mehrheit der Stimmen verfügt, ist nicht gehindert, an seiner Wahl zum Verwalter mitzuwirken.

2. Bestellt er sich mit seinem absoluten Stimmenübergewicht gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer zum Verwalter, so kann dies ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen und sein Abstimmungsverhalten - nach den Umständen des Einzelfalles - rechtsmißbräuchlich sein.

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