Urteil Versagung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum wegen beabsichtigter Unterbringung von Obdachlosen


Schlagworte

Versagung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum wegen beabsichtigter Unterbringung von Obdachlosen

Leitsatz

1. Ein wichtiger Grund für die Versagung der in der Gemeinschaftsordnung geregelten Zustimmung für den Verkauf eines Wohnungseigentums kann nur in der Person des Erwerbers liegen, beispielsweise dessen persönliche oder finanzielle Unzuverlässigkeit betreffen.

2. Die Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums kann nicht mit der Aufrechterhaltung der bestehenden Sozialstruktur der Bewohner begründet und der zulässigen Diskriminierung nach §§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 AGG gerechtfertigt werden. (Leitsätze der Redaktion)

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