Urteil Verrechnung von Mietzahlungen


Schlagworte

Verrechnung von Mietzahlungen; Konkurrenzschutz bei Gewerbemiete; Aufrechnung

Leitsätze

1. Mangels Tilgungsbestimmung des Mieters darf der Vermieter Miete vorrangig auf geschuldete Nebenkostenvorschüsse und erst danach auf die Nettomiete verrechnen. 2. Ein formularmäßig vereinbarter Ausschluß des Konkurrenzschutzes benachteiligt den Mieter einer Anwaltspraxis nicht unangemessen im Hinblick auf eine weitere vermietete Anwaltspraxis in demselben Hause. (Leitsätze der Redaktion)

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