Urteil Verrechnung einer Teilleistung auf älteste Mietforderung
Schlagworte
Verrechnung einer Teilleistung auf älteste Mietforderung; stillschweigende Anerkennung einer Tilgungsbestimmung; Tilgungsreihenfolge; Aufrechnungsverbot; freiwillige Zahlung auf gepfändete Mietforderungen
Leitsätze
1. Trifft der Mieter bei Vornahme der Mietüberweisung keine Leistungsbestimmung, wird gemäß § 366 Abs. 2 BGB die älteste Mietschuld getilgt. 2. Zahlt der Mieter die am 3. Werktag fällige Miete verspätet erst am 11. des Monats, so kann allein hieraus nicht geschlossen werden, daß er konkludent die Miete für den laufenden Monat erfüllen will.
3. Eine Tilgungsbestimmung kann auch noch nachträglich dadurch stillschweigend vereinbart werden, daß der Mieter eine Anrechnungserklärung des Vermieters widerspruchslos hinnimmt.
4. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge wird nicht allein dadurch außer Kraft gesetzt, daß der Schuldner von mehreren rückständigen Mietraten nachträglich gerade die Forderung unstreitig stellt, die nach § 366 Abs. 2 BGB vorrangig zu tilgen ist.
5. Das Urteil des BGH vom 23. Februar 1999 (GE 1999, 1121), wonach § 366 Abs. 1 BGB zugunsten des Schuldners in der Zwangsvollstreckung keine Anwendung findet, ist nicht auf den Drittschuldner anzuwenden, der freiwillig Zahlungen auf die gepfändeten Mietzinsforderungen erbringt. (Leitsätze des Einsenders)
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