Urteil Verpflichtung zur Straßenreinigung und Winterdienst ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Anliegers


Schlagworte

Verpflichtung zur Straßenreinigung und Winterdienst ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Anliegers

Leitsätze

1. Die Verpflichtung zur Straßenreinigung knüpft ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Anliegers (hier: 95 Jahre) an die Stellung als Anliegerin an; auch für Anlieger in hohem Lebensalter besteht deshalb nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz eine - allerdings nicht höchstpersönlich zu erfüllende - Verpflichtung zur Straßenreinigung.

2. Dass ein zu reinigender Fußweg („Trampelpfad") überwuchert ist, lässt die Verpflichtung zu Beseitigung von auf dem Weg befindlichen Abfällen oder Laub sowie zur Beräumung von Schnee in einer Mindestbreite von 1 m für den Fußgängerverkehr nicht entfallen, weil für keine dieser Verpflichtungen eine „Rodung" des Weges erforderlich ist.

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