Urteil Verpflichtung zur Endrenovierung führt zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklauseln


Schlagworte

Verpflichtung zur Endrenovierung führt zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklauseln

Leitsatz

Ist dem Mieter die Pflicht zur Ausführung laufender Schönheitsre-paraturen und darüber hinaus zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Dekorationsarbeiten durch - wenn auch äußerlich getrennte - Formularklauseln auferlegt, tritt ein Summierungseffekt ein, der die gesamte Abwälzung der Schönheitsreparaturen nach § 9 AGBG unwirksam macht. Dies gilt trotz der unwirksamen Endrenovierungsklausel; nach dem Rechtsentscheid des BGH vom 26.10.1994 (WuM 1995, 28) ist es wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nicht zulässig, nur die für sich betrachtet wirksame Klausel fortgelten zu lassen.

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