Urteil Verpflichtung des Vermieters zur Überprüfung von Wasserleitungen nur bei begründetem Anlass
Schlagworte
Verpflichtung des Vermieters zur Überprüfung von Wasserleitungen nur bei begründetem Anlass; Schadensersatz wegen Wasserschäden; Verschuldenshaftung; Mitverschulden
Leitsatz
Der Vermieter ist zur Überprüfung von Wasserleitungen nur bei begründetem Anlass verpflichtet.
(Leitsatz der Redaktion)
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