Urteil Verpflichtung zur Bestellung einer Bevollmächtigten bei gemeinschaftlichem Miteigentumsanteil, Abhängigkeit des Stimmrechts von der Eigentümerstellung zum Ladungszeitpunkt


Schlagworte

Verpflichtung zur Bestellung einer Bevollmächtigten bei gemeinschaftlichem Miteigentumsanteil, Abhängigkeit des Stimmrechts von der Eigentümerstellung zum Ladungszeitpunkt

Leitsatz

Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach diejenigen, denen ein Miteigentumsanteil gemeinschaftlich zusteht, zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet sind und ihr Stimmrecht bis dahin ruht, ist nicht offensichtlich unwirksam oder unbeachtlich. Das Grundbuchamt kann sie im Rahmen des Vollzugs eines Antrags auf Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum nicht beanstanden. Dies gilt nicht für eine Regelung, die das Stimm- und Teilnahmerecht in der Eigentümerversammlung von der Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Ladung abhängig macht.

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