Urteil Vernichtung von Rechnungen und Bankauszügen


Schlagworte

Vernichtung von Rechnungen und Bankauszügen

Leitsatz

Ein Beschluss, demzufolge nach zehn Jahren nur Rechnungen und Bankauszüge vernichtet werden dürfen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Ohne zeitliche Begrenzung aufzuheben sind die Teilungsklärung nebst Gemeinschaftsordnung und deren Änderungen, Planbeilagen sowie Beschlussprotokolle, die übrigen Belege müssen gem. § 147 Abs. 3 AO analog längstens für zehn Jahre aufbewahrt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

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