Urteil Vernachlässigung der Wohnräume durch den Mieter
Schlagworte
Vernachlässigung der Wohnräume durch den Mieter; Wohnungsmietvertrag, Mietverhältnis, Art, Zweckbestimmung, Abweichung, schriftlicher von mündlicher, vertragsmäßiger Gebrauch, Abnutzung, übermäßige, Vernachlässigung von Räumen, positive Vertragsverletzung, Verjährung, Unterbrechung
Leitsatz
1. Wird ein früherer Laden, bestehend aus einem Laden, einem Büroraum und einem Keller entgegen der schriftlichen Vereinbarung im Mietvertrag aufgrund mündlicher Vereinbarung zur Benutzung als Wohnstube und als Küche vermietet, so handelt es sich um einen Mietvertrag über Wohnraum.
2. Die Benutzung der früheren Laden- und Büroräume zu Wohnzwecken ist in diesem Fall nicht vertragswidrig.
3. Die durch übermäßige Inanspruchnahme oder Vernachlässigung der Räume verursachten Schäden hat der Mieter jedoch nach den Grundsätzen über die sog. positive Vertragsverletzung zu ersetzen. Der Vermieter hat insoweit Anspruch auf Ersatz der dafür notwendigen Renovierungskosten ohne vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
4. Macht der Vermieter diesen Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten im Mahnverfahren geltend und bezeichnet er in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides den Anspruch als "Schadenersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen", so unterbricht die Zustellung des Mahnbescheides vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurückerhält, die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 558 Abs. 1 BGB.
Dies gilt jedoch nicht für die mit dem Mahnbescheid nicht geltend gemachte Mehrwertsteuer, die auf den zunächst geltend gemachten Nettobetrag der Renovierungskosten entfällt.
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