Urteil Vermutung der Kenntnis der kreditgebenden Bank von unwirtschaftlicher Finanzierungskonstruktion (hier: Mietpool) bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit Bauträger
Schlagworte
Vermutung der Kenntnis der kreditgebenden Bank von unwirtschaftlicher Finanzierungskonstruktion (hier: Mietpool) bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit Bauträger; Immobilienfonds; Schrottimmobilien; Mietgarantien
Leitsätze
1. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewußt geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands.
2. Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewußt geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands können sich nur bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben. Aufklärungspflichten können etwa in Betracht kommen, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis des Umstands, daß dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen, oder in Kenntnis des Umstands, daß an die Poolmitglieder konstant überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln.
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