Urteil Vermögensentziehung auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage, unmittelbare Betroffenheit, juristische Person, politische Verfolgung
Schlagworte
Vermögensentziehung auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage, unmittelbare Betroffenheit, juristische Person, politische Verfolgung
Leitsätze
1. Die Berechtigung, einen Antrag nach § 1 VwRehaG zu stellen, knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 VwRehaG ausschließlich an die ursprüngliche Betroffenheit einer natürlichen Person an; juristische Personen sind in den Schutzbereich des VwRehaG nicht einbezogen.
2. Wird eine juristische Person enteignet, ist sie unmittelbar, ihre Gesellschafter sind grundsätzlich nur mittelbar betroffen. Eine unmittelbare Betroffenheit auch der Gesellschafter und eine hieran anknüpfende Rehabilitierung kommen allenfalls in Betracht, wenn die Enteignung der Gesellschaft der politischen Verfolgung ihrer Gesellschafter gedient hat.
(Leitsätze der Redaktion)
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