Urteil Vermögenszuordnungsrecht
Schlagworte
Vermögenszuordnungsrecht; Restitutionsantrag; Zuordnungsantrag; Antragsfrist; Ausschlußfrist
Leitsatz
Ein Antrag, der ausschließlich auf die Zuordnung eines Vermögensgegen-standes als Verwaltungs- und Finanzvermögen gerichtet ist, wahrt nicht die Frist des § 7 Abs. 3 VZOG i. V. m. § 1 AnFrV für ein auf denselben Vermögensgegenstand gerichtetes Restitutionsbegehren.
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