Urteil Vermögenszuordnung


Schlagworte

Vermögenszuordnung; Preußenvereinbarung; Nutzungszweck; Zuordnungsberechtigter; Zuordnungskriterien; Restitution; Rechtsnachfolger; Funktionsnachfolger; Antragsfrist

Leitsatz

§ 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG ist entsprechend anwendbar, wenn die Beteiligten sich über Grundsätze einigen, nach denen die Vermögenszuordnungsbehörde eine bestimmte Gruppe von Vermögenswerten - hier: das ehemals preußische land- und forstwirtschaftliche Vermögen - zuordnen soll. Auf Vermögenszuordnungsbescheide, die aufgrund solcher Einigungen ergehen, findet § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG keine Anwendung; die Beteiligten sind aber vorbehaltlich des Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes daran gehindert, die Rechtswidrigkeit der vereinbarten Grundsätze zu rügen.

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