Urteil Vermögenszuordnung
Schlagworte
Vermögenszuordnung; Vorbehaltsbescheid
Leitsatz
Die Zuordnungsbehörde ist zur Aufnahme eines ausdrücklichen Vorbehalts zugunsten eines im einzelnen zu bezeichnenden Beteiligten in den Tenor des Zuordnungsbescheides verpflichtet (§ 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG), wenn fundierte Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich die von ihr festgestellten, nur auf die Zuordnungsprätendenten bezogenen Eigentumsverhältnisse zugunsten privater Dritter als unrichtig erweisen könnten.
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