Urteil Vermögensverlust bei staatlicher Verwaltung von Feindvermögen


Schlagworte

Vermögensverlust bei staatlicher Verwaltung von Feindvermögen; Ausschlagung der besatzungshoheitlichen Enteignung; Beweislast für vermögensrechtliche Ansprüche; Enteignungsexzess

Leitsätze

1. Die Anordnung der staatlichen Verwaltung aufgrund der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl. I S. 191), auch wenn es sich mittelbar um jüdisches Vermögen handelte, ist nicht als ein Vermögensverlust „auf andere Weise" im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG anzusehen; das gilt auch bei der Reduzierung der „Werthaltigkeit" des jüdischen Vermögens durch die Einsetzung eines staatlichen Verwalters.

2. Zur Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG reicht es aus, dass die sowjetische Besatzungsmacht mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war.

3. Auch bei Anwendung des § 1 VermG muss grundsätzlich eine Partei die Tatsachen, aus denen sie ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, beweisen.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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