Urteil Vermögensübertragung auf der Grundlage einer Spaltung eines ehemaligen volkseigenen Betriebs
Schlagworte
Vermögensübertragung auf der Grundlage einer Spaltung eines ehemaligen volkseigenen Betriebs
Leitsätze
1. Eine gescheiterte Vermögensübertragung, die auf der Grundlage einer bis zum 12. April 1991 unwirksamen Spaltung eines ehemaligen volkseigenen Betriebs erfolgen sollte, kann nach § 12 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhand verwalteten Unternehmen SpTrUG - vom 5. April 1991 geheilt werden. Das setzt neben der Eintragung der Spaltgesellschaften den rechtsgeschäftlichen Übertragungswillen der an der Umwandlung und Spaltung Beteiligten voraus, daß das Vermögen zum Zwecke der Gründung der Spaltgesellschaften vor dem 12. April 1991 übergehen sollte.
2. Die Fälligkeit eines Anspruchs auf Bezahlung des Preises für die in einem Wirtschaftsvertrag vereinbarten Investitionsleistungen (§§ 63 ff. des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - VertragsG - vom 25. März 1982) setzt nach dem VertragsG unter anderem zwingend eine Abnahme in einem förmlichen Verfahren voraus. Eine konkludente Abnahme ist damit ausgeschlossen.
3. Das VertragsG sieht die Kündigung eines Wirtschaftsvertrags über Investitionsleistungsverträge nicht vor.
4. Für Umstände, die von außen an das durch einen Wirtschaftsvertrag nach dem Vertragsgesetz begründete Schuldverhältnis herantreten und sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergeben, gilt nicht als kollisionsrechtlich berufene fremde Schuldstatut, das Recht der ehemaligen DDR, sondern das BGB als neues Recht. Ein solcher Umstand ist auch die nachträgliche Vereinbarung über die Beendigung eines Vertrages, der dem Vertragsgesetz der ehemaligen DDR unterliegt.
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