Urteil vermögensrechtliches Vorverfahren
Schlagworte
vermögensrechtliches Vorverfahren; Anhörung des Widerspruchsführers; Aufhebung des Widerspruchsbescheids,
Leitsätze
Die Pflicht zur Anhörung des Widerspruchsführers vor einer beabsichtigten Verböserung gemäß § 71 VwGO gilt - ergänzend zu § 36 Abs. 2 VermG - auch im vermögensrechtlichen Vorverfahren.
Die durch die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Anhörung abgeschnittene Möglichkeit zur Rücknahme des Widerspruchs berechtigt das Gericht bei gebundenen Verwaltungsakten - hier: Festsetzung von Ablösebeträgen gemäß § 18 VermG - nicht zur isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheids, wenn auch im Hinblick auf § 48 VwVfG keine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre.
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