Urteil vermögensrechtliches Verfahren
Schlagworte
vermögensrechtliches Verfahren; Überzeugungsgrundsatz; Untersuchungsgrundsatz; Verfahrensfehler; Archiveinsicht; Hauptbeteiligter; Beigeladener
Leitsätze
1. Einem Verwaltungsgericht muß sich in einem vermögensrechtlichen Verfahren die Notwendigkeit der Einsicht in die Unterlagen eines Archivs aufdrängen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein entsprechender Unterlagen bei dem Archiv hat.
2. Weder dieselbe juristische Person noch im Falle des § 61 Nr. 3, § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eine andere Behörde desselben Rechtsträgers - erst recht nicht dieselbe Behörde - können in einem Verfahren sowohl Hauptbeteiligter als auch Beigeladener sein.
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