Urteil Vermietung einer renovierungsbedürftigen Wohnung (Fenster nicht frisch gestrichen mit Lackabplatzungen)
Schlagworte
Vermietung einer renovierungsbedürftigen Wohnung (Fenster nicht frisch gestrichen mit Lackabplatzungen), angemessener wirtschaftlicher Ausgleich, Mietausgleich, unangemessene Benachteiligung, unwirksame Schönheitsreparaturenklausel
Leitsatz
1. Zum
gerichtlichen Prüfungsmaßstab für die im Individualprozess vorzunehmende
Kontrolle einer formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel.
2. Eine (2-Zimmer-) Wohnung ist renovierungsbedürftig, wenn die Fenster zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter nicht frisch gestrichen sind und Lackabplatzungen aufweisen.
3. Eine vom Vermieter gestellte Formularklausel, die eine derart renovierungsbedürftige Wohnung zum Gegenstand hat und den Mieter hinsichtlich des Übergabezustandes der Wohnung undifferenziert und ohne angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
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