Urteil Vermieterpfandrecht


Schlagworte

Vermieterpfandrecht; Herausgabe von Nutzungen

Leitsatz

Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (im Anschluss an RGZ 105, 408).

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