Urteil Vermieterpfandrecht
Schlagworte
Vermieterpfandrecht; Einstweilige Verfügung des Vermieters auf Auskunft und Herausgabe vom Mieter weggeschaffter Sachen
Leitsätze
1. Kann der über Art und Umfang der eingebrachten Sachen nicht informierte Vermieter diese in seinem Antrag nicht hinreichend bezeichnen, kann er den Mieter - auch im einstweiligen Verfügungsverfahren - auf Auskunft in Anspruch nehmen.
2. Eine einstweilige Verfügung auf Zurückschaffung von dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen auf das vermietete Grundstück kommt wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.
3. Nach Auszug des Mieters hat der Vermieter im Rahmen einstweiligen Rechtschutzes allenfalls Anspruch auf Überlassung der zurückzuschaffenden Sachen an einen Sequester.
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